Gesamtgeschäftsführung

Gesamtgeschäftsführung
Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter. Bei G. dürfen die Gesellschafter, denen die  Geschäftsführung zusteht, nur zusammen (d.h. mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter) handeln außer bei Gefahr im Verzug (§ 115 II HGB).
- Bei der OHG (ebenso bei der KG für die Komplementäre) gilt grundsätzlich das Prinzip der  Einzelgeschäftsführung. G. kann aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein (§ 115 HGB), bedeutet jedoch noch keine  Gesamtvertretung.

Lexikon der Economics. 2013.

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