- Gesamtgeschäftsführung
- Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter. Bei G. dürfen die Gesellschafter, denen die ⇡ Geschäftsführung zusteht, nur zusammen (d.h. mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter) handeln außer bei Gefahr im Verzug (§ 115 II HGB).- Bei der OHG (ebenso bei der KG für die Komplementäre) gilt grundsätzlich das Prinzip der ⇡ Einzelgeschäftsführung. G. kann aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein (§ 115 HGB), bedeutet jedoch noch keine ⇡ Gesamtvertretung.
Lexikon der Economics. 2013.